Glossary entry (derived from question below)
French term or phrase:
Exclusion de la police du lotissement
German translation:
Ausschluss (der Geltung) der Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage / Siedlung
Added to glossary by
Ursula Dias
Jul 18, 2012 09:58
11 yrs ago
French term
Exclusion de la police du lotissement
French to German
Bus/Financial
Real Estate
Aus einem Immobilien-Gutachten zur Aufnahme einer Hypothek:
"Exclusion de la police du lotissement
Les deux titres de propriété de l’Emprunteur indiquent que les divisions rappelées au § « désignation » sont exclues de la police du lotissement."
Im weiteren Text kommt nix mehr zu dem Thema.
Mit "lotissement" ist ja sicherlich die Parzellierung gemeint. Aber was genau soll eine "police du lotissement" sein? Und wie ist dann hier das "exclusion" zu verstehen?
Fragen über Fragen...
Für Eure Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar!
"Exclusion de la police du lotissement
Les deux titres de propriété de l’Emprunteur indiquent que les divisions rappelées au § « désignation » sont exclues de la police du lotissement."
Im weiteren Text kommt nix mehr zu dem Thema.
Mit "lotissement" ist ja sicherlich die Parzellierung gemeint. Aber was genau soll eine "police du lotissement" sein? Und wie ist dann hier das "exclusion" zu verstehen?
Fragen über Fragen...
Für Eure Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar!
Proposed translations
(German)
3 | Ausschluss (der Geltung) der Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage / Siedlung | Claus Sprick |
Proposed translations
2 days 4 hrs
Selected
Ausschluss (der Geltung) der Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage / Siedlung
oder hier: sind von der Geltung ... ausgenommen / werden von ... nicht erfasst.
Die Gemeinschaftsordnung ist die interne Regelung (etwa: Hausordnung), die die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft (copropriété) regelt.
Hier handelt es sich möglicherweise um dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeinschaftsflächen, die deshalb dem allgemeinen öffentlichen Recht (z.B. Ortssatzung) unterfallen und nicht der Gemeinschaftsordnung.
Einzelheiten siehe Diskussionsbeiträge.
Die Gemeinschaftsordnung ist die interne Regelung (etwa: Hausordnung), die die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft (copropriété) regelt.
Hier handelt es sich möglicherweise um dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeinschaftsflächen, die deshalb dem allgemeinen öffentlichen Recht (z.B. Ortssatzung) unterfallen und nicht der Gemeinschaftsordnung.
Einzelheiten siehe Diskussionsbeiträge.
4 KudoZ points awarded for this answer.
Comment: "Nochmals vielen Dank und Dir auch ein schönes Wochenende :-)"
Discussion
La constitution d'une association syndicale est imposée par l'article R 442-7 du Code de l'urbanisme7.
Les équipements communs comprennent principalement les VRD, c'est-à-dire la voirie (chaussée, trottoirs), les espaces verts, les réseaux d'eau potable et d'assainissement (égouts eaux usées et eaux pluviales) et l'éclairage public, les hydrants destinés à la défense extérieure contre l'incendie. Ils sont la propriété collective des propriétaires de lots, appelés co-lotis, indépendamment de l'usage de la voirie qui peut être ouverte à la circulation publique (le code de la route s'y applique et dans ce cas le maire y exerce ses ***pouvoirs de police***, ou bien strictement privée, éventuellement même clôturée et gardiennée.
http://fr.wikipedia.org/wiki/Association_syndicale
In meinem Text ordnet sich der Abschnitt mit der "police du lotissement" so ein:
II - Dispositions d'urbanisme
II.1) Certificats d'urbanisme et alignement
II.2) Carrières
II.3) Droit de préemption urbain
II.4) Absence de péril
II.5) Exclusion de la police du lotissement
Deshalb tendiere ich eher dazu, zu glauben, dass die "police du lotissement" von der Stadt / Gemeinde ausgestellt wird...aber sicher bin ich mir natürlich nicht. Ich werde versuchen, vom Endkunden eine Aussage dazu zu bekommen und gebe dann nochmal bescheid.
Es dürfte sich um das règlement d'ordre intérieur = die Gemeinschaftsordnung handeln, vgl.
http://www.immobilienscout24.de/de/baufinanzierung/lexikon/g...
und nicht um die Teilungserklärung (règlement de copropriété),
http://sos-net.eu.org/copropriete/2/2-1.htm
Siehe auch
http://www.dhnet.be/pratique/logement/article/278724/copropr...
Vielleicht liegt hier auch eine ungenaue Wortwahl im Original vor. Der Satz wäre plausibler, wenn die einzelnen (als Kreditsicherheit dienenden) Räumlichkeiten laut Eigentumsnachweis des Darlehensnehmers nicht in der *Teilungsanordnung* erfasst sind (und ihm also nicht gehören bzw. das Eigentum durch *diese* Urkunden nicht nachgewiesen sind), als wenn lediglich das vom Syndic zu überwachende règlement interne, quasi die Hausordnung, auf diese Räume nicht anzuwenden wäre. Das dürfte für e. Kredit keine große Rolle spielen.